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Informationen für Angehörige

In der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie sind Patient:innen untergebracht, die eine Straftat begangen haben oder verdächtigt werden eine Straftat begangen zu haben und psychisch krank oder suchtmittelabhängig sind. Durch diese doppelte Grundlage des Aufenthalts (Rechtsbruch und Erkrankung) unterscheidet sich der Aufenthalt in einer forensischen Psychiatrie von dem in anderen psychiatrischen Fachabteilungen. Während die Patient:innen hier Therapieangebote nach den gleichen medizinischen Standards wie in anderen Fachgebieten der Psychiatrie erhalten, wurde ihnen bei einer Unterbringung in der forensischen Psychiatrie per Gerichtsbeschluss ihre Freiheit entzogen.

Das Zusammenspiel dieser Faktoren macht es für Außenstehende, auch Angehörige, oft schwer, sich vorzustellen, was eine Unterbringung in der forensischen Psychiatrie bedeutet. Mit der „Forensik-Fibel“ des ZfP Südwürttemberg und dem „Wegweiser für Angehörige von Forensik-Patient:innen“ möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, sich genauer über die medizinischen und juristischen Hintergründe einer Unterbringung in einer forensischen Psychiatrie zu informieren. Außerdem informiert der Bundesverband der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V. unter http://www.bapk.de über verschiedene Themen.

Neben den medizinischen und juristischen Hintergründen ist eine häufige Frage auch die nach Besuchen in der forensischen Psychiatrie. Dürfen Untergebrachte besucht werden? Und wenn ja, was muss ich tun, um meine:n Angehörige:n besuchen zu können? – Erste Antworten auf diese Fragen finden Sie im Faltblatt des Bundesverbands der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V. Forensisch untergebrachte Patient:innen haben grundsätzlich ein Recht auf Besuche. Die Entscheidung, ob Besuche möglich sind, liegt jedoch bei der Stationsleitung und letztverantwortlich dem medizinischen Direktor. Der Gesundheitszustand des Untergebrachten kann ebenso wie Sicherheitsüberlegungen dazu führen, dass Besuche zeitweise abgelehnt oder bereits vereinbarte Termine auch kurzfristig abgesagt werden müssen. Bei der vorläufigen Unterbringung gem. §126a StPO werden außerdem durch die Justiz Einschränkungen angeordnet oder Verbote verhängt: Beispielsweise müssen im Regelfall Besuche durch unser Personal begleitet werden. Nach rechtskräftiger Unterbringung gem. § 63 StGB und 64 StGB werden Besuche normalerweise nicht mehr begleitet. Im ersten Monat einer Unterbringung gem. § 64 StGB besteht aus therapeutischen Gründen grundsätzlich ein Kontaktverbot.

Details zu Ihrem Besuch bitten wir Sie, mit der jeweiligen Station abzusprechen. Sie erreichen die Stationen unter folgenden Telefonnummern:
- Station 51: 07531 977 263
- Station 70: 07531 977 260
- Station 71: 07531 977 304
- Station 72: 07531 977 308
Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich auch an den:die Einzeltherapeut:in wenden, der:die für Ihre:n Angehörige:n zuständig ist. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir Ihnen am Telefon und per E-Mail keine patient:innenbezogenen Informationen mitteilen dürfen. Diese können nur persönlich besprochen werden, sofern Ihr:e Angehörige:r damit einverstanden ist.