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Forensische Psychiatrie

Die Forensische Psychiatrie dient dem Zweck der Besserung und Sicherung psychisch kranker oder suchtmittelabhängiger Rechtsbrecher:innen. Die gesetzliche Aufgabe des Maßregelvollzugs ist in Baden-Württemberg den Zentren für Psychiatrie übertragen, ebenso mehrheitlich sind sie auch Träger der Forensischen Ambulanzen. Die übergeordneten Ziele sind geregelt im § 33 Psychisch-Krankenhilfegesetz (PsychKHG) Baden-Württemberg, das am 1.01.2015 in Kraft trat; durch die Behandlung soll die untergebrachte Person soweit möglich geheilt oder ihr Zustand soweit gebessert werden, dass sie nicht mehr gefährlich und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft möglich ist. Das Gesetz regelt erstmalig in detaillierter Form die Unterbringung im Maßregelvollzug gemäß §§ 63, 64 STGB.
Für die Umsetzung des psychiatriepolitischen Grundsatzes „ambulant vor stationär“ gab es in der Vergangenheit aufgrund des Sicherungsauftrages des Maßregelvollzuges und der gerichtlichen Anordnung eines stationär vollzogenen Freiheitsentzuges wenig Spielraum. Mit der institutionalisierten forensischen Nachsorge bzw. der Einführung von forensisch-psychiatrischen Ambulanzen an zahlreichen Standorten im Land Baden-Württemberg zeigt sich der Bedarf an spezifisch forensisch-psychiatrischen Kenntnissen auch im ambulanten Sektor. Bereits etablierte forensische Übergangsmodelle wie Probewohnen und realitätsadaptierte Belastungserprobungen existieren bereits.